Ausgabe Oktober 1986

Arbeitsstätten-
Richtlinie
Sanitätsräume
ASR 38/2

Zu § 38 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung 1)

Inhalt

  1. Begriffe
  2. Anforderungen an Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen
  3. Verwendung vergleichbarer Einrichtungen

  _______________

1) Diese ASR stützt sich auf die Abschnitte 2, 3 und 4 des Merkblattes "Santiätsräume und Sanitätscontainer in Betrieben" (ZH 1/507) Ausgabe April 85.

 

1. Begriffe

Sanitätsräume sind Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird.

Vergleichbare Einrichtungen sind Fahrzeuge (Sanitätswagen) oder transportable Raumzellen (Sanitätscontainer). Als vergleichbare Einrichtungen gelten auch besonders hergerichtete, vom übrigen Raum nicht abgetrennte Sanitätsbereiche.
 

2. Anforderungen an Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen

2.1 Lage

Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sollen im Erdgeschoß liegen, damit sie mit einer Krankentrage und von Krankenkraftwagen (KTW und RTW) leicht erreicht werden können.

Sanitätscontainer sind ebenerdig aufzustellen.

2.2 Kennzeichnung

Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen durch das weiße Kreuz auf grünem Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein.2)

Zugänge von Sanitätsräumen müssen durch einen weißen waagerechten Pfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung gekennzeichnet sein.2)

_____________

2) Ausführung der Kennzeichnung s. DIN 4844 Teil 1-3 "Sicherheitskennzeichnung".

 

2.3 Bauliche Gestaltung

Zur Aufnahme der erforderlichen Einrichtung und Ausstattung müssen für
Sanitätsräume Räume mit einer Grundfläche von mindestens 20 m2 und einer lichten Höhe von 2,5 m zur Verfügung stehen.
Sanitätscontainer-Räume mit einer Grundfläche von mindestens 5,35 × 2,35 m und einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m zur Verfügung stehen.

Die im Bild 1 und 2 angegebenen Maße sind Mindestmaße. Die bildliche Darstellung und Anwendung der Einrichtungsgegenstände und der Ausstattung gilt als Beipiel.

2.4 Zugänge

Zugänge zu Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen dürfen höchstens 3 Stufen haben. Bei Neubauten sind Höhenunterschiede in den Zugängen stufenlos, max. Steigung: 1 : 8 – 12,5 anzulegen.

2.5 Transportwege

Die verletzte Person muß vor Regen und Schneefall geschützt vom Sanitätsraum zum Rettungswagen transportiert werden können (z. B. Vordach).

2.6 Eingänge

Eingänge zu Sanitätsräumen sollen eine lichte Weite von mindestens 1,2 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m haben.

Eingänge zu Sanitätscontainern oder anderen vergleichbaren Einrichtungen sollen eine lichte Weite von mindestens 0,8 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m haben.

Eingangstüren müssen dicht schließen und feststellbar sein.

2.7 Fußböden, Wände und Decken

Fußböden, Wände und Decken von Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Fußbodenbelag muß aus undurchlässigen, verschleißfesten und rutschhemmenden Werkstoffen bestehen. Der Belag muß an den Kanten hochgezogen sein. (Als Wandbelag sind z. B. Fliesen oder abwaschbare glatte Anstriche geeignet.) Raumdecken sollen wischfesten Anstrich haben.

2.8 Wärmeisolierung

Bei Sanitätscontainern und anderen vergleichbaren Einrichtungen dürfen folgende Wärmedurchgangszahlen nicht überschritten werden:
Decke und Fußboden .................................................. K = 0,6
Wände .................................................. K = 1,0

2.9 Einrichtungen

In Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen müssen mindestens folgende Einrichtungen installiert sein:
ein Waschbecken mit Spiegel und Konsole sowie Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, fließendes Kalt- und Warmwasser (bis 60 °C) aus einer Mischbatterie,
mindestens 3 Steckdosen an geeigneter Stelle,
eine trag- und aufladbare Notleuchte mit Aufladeeinrichtung,
ein Telefon, über das sowohl inner- als auch außerbetriebliche Stellen erreichbar sein müssen.

In Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen oder in unmittelbarer Nähe muß eine Dusche mit beweglicher Brause vorhanden sein. Eine Toilette muß in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

2.10 Ausstattung

Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sind wie folgt auszustatten:

Inventar
Sanitätsraum Sanitätscontainer
Schreibtisch
 
 
Schreibtischstuhl
Schreibmaschine
Papierkorb
Schreibgelegenheit
(z. B. Stehpult, Klappbrett,
kleiner Schreibtisch)
Aushang der "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" mit den dort geforderten Angaben

Verbandbuch oder -kartei

Krankentrage DIN 13 025

fahrbares Gestell für Krankentragen DIN 13 034 oder DIN 13 046

Liege, Kopf und Fußende verstellbar  
Verbandtisch mit Unterschrank kombiniert, fahrbar

Stuhl mit Kopfstütze, abwaschbar

Stühle (Metallrahmen,abwaschbar) Klappsitze
Arzthocker

Infusionsständer oder Deckenhalter für Infusion auf Schiene verstellbar

verschließbare Schränke, die für die getrennte und übersichtliche Aufbewahrung von Verbandstoffen, Medikamenten, Geräten und Instrumenten zu unterteilen sind

Abwerfbehälter mit Plastikbeuteleinsatz und Deckel

Kleiderhaken

Wandschirme  

 

Rettungstransportmittel und Erste-Hilfe-Material
SanitätsraumSanitätscontainer
 Schleifkorb DIN 23 400
Krankentrage DIN 13025

Vakuummatratze

Wirbelsäulenbrett 1100 × 600 mm

Rettungstuch mit Tasche

DIN 13040

Gummitücher

Einwegdecken

Einweglaken für Liegen und Tragen

Kammernschienen

Inhalt von mindestens 2 Verbandkästen DIN 13169-E, ausgenommen Scheren

Instrumentenbesteck in transparenter Folie, bestehend aus:

    – Schere A 130 DIN 58252, Länge 130 mm, gerade, stumpf/stumpf, korrosionsbeständig

    – Kleiderschere, Länge 180 mm, mit Kopf und verzahnter Schneide, korrosionsbeständig

    – Erste-Hilfe-Schere DIN 58279

    – Pinzette A 130 × 2 DIN 58238, Länge 130 mm, anatomisch, korrosionsbeständig

    – Splitterpinzette

Guedeltubus, Größen 2, 3 und 5

Mundkeil (Gummi)

Mundtubus, nachgiebig, kurz, für Mund-zu-Mund-Beatmung

Sauerstoffmasken mit auswechselbaren oder nachfüllbaren O2-Speichern
 

Beatmungsgeräte (einmal in Tasche)

jeweils Beutel mit 2 Gesichtsmasken (mittel und groß)

Absauggerät in Tasche mit Absaug-Katheter

Flaschen mit Infusionslösung, Inhalt 500 ml, zur Schockbekämpfung

Einmal-Infusionsbestecke mit Venenpunktionskanüle, steril

Einmal-Spritzen und Einmal-Kanälen

Alkoholtupfer

Allzwecktücher

Blutdruckmeßgerät

Begleitzettel für Verletzte

Stethoskop

Taschenlampe

Mundspatel

 

Pflegegeräte
SanitätsraumSanitätscontainer
Wärmflasche

Steckbecken mit Deckel

Einweg-Urinale

Einweg-Nierenschalen

Einweg-Trinkbecher

Einweg-Handschuhe

Einweg-Bekleidung

Schutzmäntel

 

Fein- und Grobdesinfektionsmittel
SanitätsraumSanitätscontainer
Seife für Seifenspender

Reinigungsmittel

Hautschutzcreme

Nagelbürste

Nagelschere

Nagelfeile

Zellstoff

 

Arzneimittel
SanitätsraumSanitätscontainer
Nach ärztlichen Angaben unter Verschluß

 

Bereitschaftstasche
SanitätsraumSanitätscontainer
Rettungsdecke mindestens 2 100 x 140 mm

Brandwundenverbandtücher

Verbandpäckchen

Heftpflaster

Mullbinden

Zellstoff

Dreiecktücher

Kleiderschere

Erste-Hilfe-Schere

Einweg-Handschuhe

Mundkeil (Gummi)

Zungenspatel

Begleitzettel für Verletzte

Schreibstift

Taschenlampe

 

3. Verwendung vergleichbarer Einrichtungen

Vergleichbare Einrichtungen sollen nur im Sonderfall (z. B. Sanitätscontainer bzw. Sanitätswagen bei weitläufigen Arbeitsstätten, großen Baustellen) Verwendung finden. Die Abmessungen vergleichbarer Einrichtungen brauchen nicht denen von Sanitätsräumen zu entsprechen. Die Aufstellung der vergleichbaren Einrichtungen hängt von den möglichen Unfallgefährdungen und den erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen ab.

 

Bild 1: Grundriß eines Sanitätsraumes.

Bild 1: Grundriß eines Sanitätsraumes.

Bild 2: Grundriß eines Sanitätscontainers.

Bild 2: Grundriß eines Sanitätscontainers.