Ausgabe Januar 1988

Arbeitsstätten-
Richtlinie
Verkehrswege
ASR 17/1,2

Zu § 17 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung

Inhalt

  1. Begriffe
  2. Beschaffenheit und Abmessungen der Verkehrswege, ausgenommen Treppen
  3. Beschaffenheit und Abmessungen von Treppen
  4. Ausgleichsstufen in Verkehrswegen
  5. Kennzeichnung von Gefahrenstellen auf Verkehrswegen
  6. Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen

1. Begriffe

Verkehrswege sind für den innerbetrieblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche, wobei die Fahrzeuge von Personen unmittelbar bewegt werden müssen (ziehen oder schieben von Hand, Steuerung an oder auf dem Fahrzeug). Verkehrswege sind insbesondere Flure, Gänge (einschließlich Laufstege, Bühnen, Galerien), Rampen (einschließlich Laderampen mit Verkehr in Längsrichtung), Treppen, Fahrstraßen, Gleisanlagen, Steigleitern und Steigeisengänge sind Verkehrswege besonderer Art, die nur unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 20 ArbStättV) zulässig sind.

2. Beschaffenheit und Abmessungen der Verkehrswege, ausgenommen Treppen

2.1 Auf waagerechte und geneigte Verkehrswege für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, ausgenommen Treppen, Steigleitern und Steigeisengänge, Verkehrswege ausschließlich für den Verkehr mit schienengebundenen Beförderungsmitteln, sind die nachstehenden Nrn. 2.1 bis 3.2 der Norm DIN 18 225 "Industriebau, Verkehrswege in Industriebauten", Ausgabe Juni 1988, anzuwenden.

2.2 Vor und hinter Türen müssen Absätze oder Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podestbreite von mindestens 0,5 m einhalten.

3. Beschaffenheit und Maße von Treppen

3.1 Für die Beschaffenheit und Maße von Treppen sollen die nachstehenden Nrn. 3 bis 5 des "Merkblatt für Treppen" ZH 1/113, Ausgabe Oktober 1984, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zugrunde gelegt werden:

3.2 Als Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.

Wendeltreppen sind nur als zusätzliche Treppen (nicht notwendige Treppen) und Spindeltreppen sind nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise als zusätzliche Treppe (nicht notwendige Treppe) zulässig.

Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriß mit einer entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf.

Spindeltreppen sind ein Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem Treppenauge. Sie sind konzentrisch um eine Säule (Spindel) gebaut.
 

4. Ausgleichsstufen in Verkehrswegen

Ausgleichsstufen in Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn der Höhenunterschied nicht durch eine Schrägrampe ausgeglichen werden kann, deren Neigung höchstens 1 : 8 (12,5 % oder rd. 7°) beträgt. Ausgleichsstufen dürfen nur an übersichtlichen Stellen verlegt werden. Bei zwei aufeinanderfolgenden Stufen müssen deren Vorderkanten parallel verlaufen.
 

5. Kennzeichnung von Gefahrstellen auf Verkehrswegen

5.1 Lassen sich Gefahrstellen nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen, sind sie nach DIN 4844 Teil 1 "Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen", Ausgabe Mai 1980, DIN 484, Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben", Ausgabe November 1982 und DIN 4844 Teil 3 "Sicherheitskennzeichnung; ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2", Ausgabe Oktober 1985, zu kennzeichnen.

5.2 Jede Ausgleichsstufe in Verkehrswegen ist durch eine gelb-schwarz- gestreifte Markierung auf der Trittfläche nach DIN 4844 Teil 1 bis Teil 3 oder durch Trittleuchten in der Stufe deutlich zu kennzeichnen.

5.3 Unübersichtliche Stellen, besonders an Türausgängen, an Treppen, Gebäudeecken und Kreuzungen, sowie sonstige Gefahrstellen sind entsprechend Nr. 5.1 deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
 

6. Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen

Wenn Arbeitsplätze neben Verkehrswegen für den regelmäßigen Transport von Lasten liegen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer durch herabfallende oder umstürzende Lasten oder Beförderungsmittel gefährdet werden können, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, z. B. Sicherheitsabstand, Schutzgitter, Schutzwände, Umwehrungen.

 

Hinweise

1. Hochregallager

Können in Hochregallagern (z. B. gebaut entsprechend der VDI-Richtlinie VDI 2198 "Typenblatt für Flurförderzeuge; Gabelstapler", Ausgabe Juni 1980) die Abstände nach § 17 Abs. 2 ArbStättV nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, für die nach § 4 Abs. 1 ArbStättV Ausnahmegenehmigungen notwendig sind.

2. Regelungen für
Steigleitern enthält die Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (VBG 74)
Steigeisengänge enthält ASR 20.